Macht & Recht

Analyse und Kommentar zu Justiz und Rechtsstaat

Mi., 13. Mai

§3 Justiz-Netzwerke & Hintergrund · ANALYSE

Stiftungen, Holdings, eine Landesregierung

Wie das Burgenland unter Hans Peter Doskozil seine Beteiligungen umgebaut hat — und warum der Rechnungshof das eine „Verschleierung der Eigentümerstruktur” nennt.

MA

Von Mag. Andreas Hofer

Recherche, Netzwerkanalyse · 11. April 2026 · 2 min Lesezeit

Was unter dem Stichwort „burgenländisches Modell” als sozialdemokratisches Erfolgsprojekt verkauft wird, ist auch eine Geschichte über zunehmend undurchsichtige Beteiligungsstrukturen — und die Frage, wer am Ende kontrolliert, was dem Land gehört.

Das Burgenland ist klein, aber seine Beteiligungslandschaft ist es nicht mehr. Seit Hans Peter Doskozil 2019 Landeshauptmann wurde, ist eine Architektur entstanden, die Teile der bundesländerlichen Beteiligungen — von der Energiewirtschaft über die Kreditinstitute bis hin zur sozialen Infrastruktur — in Stiftungen, Holdings und gemeinnützige GmbHs überführt hat. Das Argument der Landesregierung: Effizienz, Schlagkraft, kürzere Entscheidungswege.

Die Eisenstadt Holding und ihre Töchter

Im Zentrum steht die Burgenländische Landesholding (BLH), eine bestehende Konstruktion, die unter der aktuellen Regierung mehrfach umgebaut wurde. Hinzugekommen sind die Burgenländische Beteiligungs- und Verwertungs-GmbH und mehrere Stiftungen, deren Zweckbindung von Sozialprojekten bis zu Forstwirtschaft reicht. Die Eigentümerstruktur ist auf den ersten Blick einfach (das Land hält alle Anteile), in der Praxis verteilt sich aber Kontrolle und Aufsicht auf eine Handvoll Aufsichtsräte, die personell eng mit der Landesregierung verflochten sind.

Der Rechnungshof Burgenland legte 2023 einen Bericht vor, der die Konstruktion in einer ungewöhnlich direkten Sprache kritisiert. 1 Das ist die Formulierung des Berichts — ein erhebliches verwaltungsrechtliches Etikett.

Eine Stiftung mit zwei Aufgaben

Besonders aufschlussreich ist die Konstruktion einer Stiftung, die offiziell der Förderung ländlicher Entwicklung dient, deren Mittelflüsse aber auch Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen finanzierten — Beteiligungen, die wiederum durch landesnahe Unternehmen gehalten wurden. Das ist nicht zwingend illegal: Stiftungsrecht erlaubt unternehmerische Tätigkeit, wenn sie dem Stiftungszweck dient. Der Rechnungshof argumentiert aber, die Verbindung von gemeinnütziger Zweckbindung und gewerblicher Beteiligung sei in der hier vorliegenden Form nicht ausreichend dokumentiert.

Die Trennung zwischen Land, Landesholding und Stiftung ist im Rechtssinn vorhanden. In der Aufsichtsratsbesetzung und der operativen Praxis ist sie schwerer zu erkennen.

Politische Folgen, juristische Offenheit

Strafrechtlich ist bisher kein Verfahren gegen Doskozil oder andere SPÖ-Burgenland-Spitzen anhängig, das diese Strukturen direkt zum Gegenstand hätte. Das könnte sich ändern: Mehrere Anzeigen — teils von Oppositionsabgeordneten, teils von einer NGO — sind bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingegangen. Eine Vorerhebung läuft, eine Anklage gibt es nicht.

Das „burgenländische Modell” ist erfolgreich, was Wahlergebnisse betrifft. Was die Trennung zwischen demokratischer Kontrolle und exekutiver Macht angeht, ist es ein Lehrstück über die Schwierigkeit, eine Landesregierung zu kontrollieren, die alle relevanten Hebel selbst besetzt.

  1. 1. Burgenländischer Rechnungshof, Bericht 2023/2 „Beteiligungen des Landes Burgenland”, S. 31.