Verfahren & Missstände · ANALYSE
Die Notkompetenz, die keine sein durfte
Wie die Stadt Wien drei Mal hintereinander zwei Milliarden Euro außerhalb des Gemeinderates bewegen konnte — und warum der Rechnungshof das anders sieht.
Strafrecht, Verfahrensanalyse · 21. April 2026 · 2 min Lesezeit
Im Sommer 2022 zog die Stadt Wien innerhalb von wenigen Wochen drei Notkompetenz-Verordnungen für die Wien Energie. Der Rechnungshof prüfte später nicht nur die Beträge — sondern die Frage, ob die juristische Konstruktion überhaupt zulässig war. Die Antwort lautet: vermutlich nicht.
Es ist eine der am meisten diskutierten Verfahrensfragen der österreichischen Verwaltung der letzten Jahre, und sie führt direkt in die Mechanik der Wiener Stadtverfassung. Im Juli und August 2022 zog Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) auf Antrag von Finanzstadtrat Peter Hanke (SPÖ) drei Mal die sogenannte Notkompetenz nach §92 der Wiener Stadtverfassung. Begründung: Die Wien Energie habe wegen explodierender Strompreise an der EEX-Leipzig kurzfristig Sicherheiten benötigt, die nur über die Stadt zu beschaffen waren.
Was die Notkompetenz dem Bürgermeister erlaubt
Die Notkompetenz ist eine eng definierte Ausnahme: Der Bürgermeister kann ohne vorherige Befassung des Gemeinderates Mittel freigeben, wenn die Sache so dringend ist, dass eine reguläre Sitzung nicht abwartbar wäre. Der Gemeinderat ist anschließend zu informieren und stimmt nachträglich ab. Üblich ist diese Konstruktion bei Hochwasser, Pandemiebeschaffungen, akuten Sicherheitslagen.
Die rechtliche Frage, die der Rechnungshof in seinem Bericht von 2024 stellt, lautet: War die Lage tatsächlich so akut, dass der Gemeinderat nicht hätte einberufen werden können? 1 Damit wackelt das Tatbestandsmerkmal der Unaufschiebbarkeit — also genau jene Voraussetzung, ohne die §92 nicht einschlägig ist.
Drei Verordnungen in vier Wochen
Auffällig wird die Konstruktion durch ihre Wiederholung: Am 15. Juli, am 29. Juli und am 30. August wurden drei Notkompetenz-Verordnungen über jeweils 700 Millionen Euro, dann nochmal über zwei Milliarden Euro gezogen. Die zweite und dritte Tranche jedoch standen genau in jenem Zeitraum, in dem ein Sondergemeinderat möglich gewesen wäre — andere Bundesländer-Parlamente und der Nationalrat waren nachweislich kurzfristig zusammengetreten.
Die Wiederholung der Notkompetenz für denselben Sachverhalt ist nach Stand der Lehre verfassungsrechtlich zumindest erklärungsbedürftig — sie höhlt das Subsidiaritätsverhältnis zum Gemeinderat aus.
Was offen bleibt
Die Wiener Staatsanwaltschaft hat die strafrechtliche Komponente — Untreueverdacht — geprüft und Anfang 2024 ohne Anklage eingestellt. Das ist keine inhaltliche Entlastung der politischen Konstruktion: Strafrecht setzt einen Vermögensnachteil und Vorsatz voraus. Die verwaltungsrechtliche Frage, ob §92 der Wiener Stadtverfassung sauber angewendet wurde, ist von dieser Einstellung nicht beantwortet.
Der politische Schaden ist erheblich. Hanke trat im Frühjahr 2025 nicht zur Wiederwahl als Finanzstadtrat an. Die SPÖ Wien hat die juristische Aufarbeitung nicht aktiv betrieben — der Rechnungshof tat es trotzdem. Die Causa zeigt, was passiert, wenn eine politisch eingeübte Mehrheit eine eng definierte Notfall-Klausel zur Routine macht.
- 1. Bericht des Rechnungshofes „Geschäftsführung der Wien Energie”, Reihe Wien 2024/3, S. 47–58.